Absenkung der ALV-Dienstnehmerbeiträge

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mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018

Die Zusammenfassung der derzeitigen Rechtslage:

Grenzbeträge zum Anteil der Dienstnehmer/innen
und der Lehrlinge mit Beginn des Lehrverhältnisses vor dem 1. Jänner 2016
am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) bei geringem Einkommen in EUR
Monatliche Beitragsgrundlage AV-Beitrag, Anteil der Dienstnehmer/innen
bis 1.381,00 0,00%
über 1.381,00 bis 1.506,00 1,00%
über 1.506,00 bis 1.696,00 2,00%
über 1.696,00 3,00%
Der Anteil der Dienstgeber/innen beträgt einheitlich 3,00 %.
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Entgeltsfortzahlung bei Lehrlingen

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EFZ NEU bei Krankheit/Unglücksfall

Für Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit (Unglücksfall), die in nach dem 30.6.2018 beginnenden Lehrjahren neu eintreten, erhöht sich der Grundanspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung von vier auf acht Wochen und jener auf Teilentgelt von zwei auf vier Wochen.

EFZ bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit

Bei einer Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen.

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Erhöhter Anspruch auf EFZ

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Entgeltfortzahlung: Angleichung von Arbeiter/innen und Angestellten

Erhöhter Anspruch auf EFZ

  • Nach neuer Rechtslage sieht sowohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch das Angestelltengesetz (AngG) vor, dass bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher erst nach fünfjähriger Dauer).
  • Die Sprünge auf zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe EFZ erfolgen weiterhin nach 15 bzw. 25 Jahren.
  • Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die neue und alte Rechtslage.

Ansprüche für Arbeitsjahre ab 1.7.2018 – Arbeiter/innen und Angestellte

Dauer des
Dienstverhältnisses
Anspruch bei Krankheit/Unglücksfall 
pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr 
Anspruch bei Arbeitsunfall/
Berufskrankheit
pro Anlassfall
bis ein Jahr sechs Wochen – vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über ein Jahr acht Wochen – vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über 15 Jahre zehn Wochen – vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen
über 25 Jahre zwölf Wochen – vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen

 

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