Förderungen für Investitionen

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Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekräftigte in einem Vortrag an den Ministerrat das Ziel, Unternehmen zu Investitionen anzuregen. Zwar bleibt der endgültige Beschluss der Bundesregierung zur Investitionszuwachsprämie abzuwarten, allerdings ist im Falle der Umsetzung zu erwarten, dass das Fördervolumen von EUR 87,5 Mio geplant ab dem 1.1.2017 entsprechend dem „first come, first serve“ Prinzip verteilt wird. Es handelt sich hierbei um eine direkte Förderung des Investitionszuwachses für den die Prämie direkt am Finanzamtskonto gutgeschrieben wird – ein echter Cash Vorteil!

Die Förderung gilt für Investitionen in neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. PKW und Grundstücke werden von den förderungsbegünstigten Investitionen ausgenommen. Hier gilt noch abzuwarten, ob der endgültige Beschluss für die neue Investitionszuwachsprämie (IZP) tatsächlich nur Grundstücke und nicht auch wie bei der alten IZP Gebäude ausschließt. Es unterliegt der Förderung nur der Betrag, welcher die durchschnittliche Investition der neu aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens in den letzten drei Jahren übersteigt.

Die Höhe der Prämie ist abhängig von der Mitarbeiteranzahl der Unternehmen und beträgt entweder 15 % oder 10 %. Der Investitionszuwachs im Gesamtausmaß von mindestens EUR 50.000 und höchstens EUR 450.000 für Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern wird mit 15 % gefördert. Beschäftigt ein Unternehmen zwischen 49 und 250 Mitarbeiter, wird der Investitionszuwachs im Gesamtausmaß von mindestens EUR 100.000 und höchstens EUR 750.000 mit 10 % gefördert. Das bedeutet für kleinere Unternehmen (bis max 49 MA) eine mögliche Prämie von min EUR 7.500 und max EUR 67.5000, für Mittelstandsunternehmen (bis max 250 MA) bedeutet dies eine Prämie im Ausmass von EUR 10.000 –  EUR 75.000.

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Lohnverrechnungsinfo

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Lohnnebenkosten sinken. Der Dienstgeberbeitrag wird zum 1.1.2017 um 0,4% auf 4,1% und zum 1.1.2018 um weitere 0,2% auf 3,9% gesenkt.

Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze: für fallweise Beschäftigte die weniger als 1 Monat dauern, gilt daher nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, eine wichtige Entlastung bei kurzen Einsätzen.

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Automatische Datenübermittlung

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Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Zahlungen anzuwenden. Die Daten müssen von den Organisationen bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Erstmalig werden daher bis Ende Februar 2018 Daten für Zahlungen des Jahres 2017 zu übermitteln sein.

Der Zahler, der die Zahlung als Sonderausgabe berücksichtig haben möchte, muss dem Zahlungsempfänger (z.B. Spendenorganisation, Feuerwehr, Kirchenbeitragsstelle) seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum, bekannt geben.

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Antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung

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Der antragslose ArbeitnehmerInnveranlagung für erstmals für das Jahr 2016 durchgeführt. (In der zweiten Jahreshälfte 2017) Wichtig ist das die Kontonummer beim FA bekannt gegeben wird, damit die Gutschrift refundiert werden kann. Sonst müsste ein Rückzahlungsantrag gestellt werden.

Sollten sie mit der antragslosen ArbeitnehmerInnveranlagung nicht einverstanden sein brauchen sie bloß eine Steuererklärung wie bisher innherhalb von 5 Jahren einzureichen.

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