Absenkung der ALV-Dienstnehmerbeiträge

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mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018

Die Zusammenfassung der derzeitigen Rechtslage:

Grenzbeträge zum Anteil der Dienstnehmer/innen
und der Lehrlinge mit Beginn des Lehrverhältnisses vor dem 1. Jänner 2016
am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) bei geringem Einkommen in EUR
Monatliche Beitragsgrundlage AV-Beitrag, Anteil der Dienstnehmer/innen
bis 1.381,00 0,00%
über 1.381,00 bis 1.506,00 1,00%
über 1.506,00 bis 1.696,00 2,00%
über 1.696,00 3,00%
Der Anteil der Dienstgeber/innen beträgt einheitlich 3,00 %.
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