Sozialversicherungswerte 2016

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2016 2015
Geringfügigkeitsgrenze täglich 31,92 31,17
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 415,72 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 623,58 608,97
Höchstbeitragsgrundlage täglich 162,00 155,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.860,00 4.650,00
Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 9.720,00 9.300,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.670,00 5.425,00

 

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Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht

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Die Einführung der Registrierkassenpflicht als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung hat zu einem großen Aufschrei geführt. Nun ist es hier zu einer Erleichterung gekommen indem auch für Betriebe, die zwar die Umsatzgrenze von 15.000 € netto pro Jahr überschreiten, keine Registrierkassenpflicht eintritt, wenn sie weniger als 7.500 € pro Jahr an Barumsätzen erzielen. Als Barumsatz gilt auch, wenn mit Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt wird.

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Änderungen in der Umsatzsteuer

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Als (neuer) Stichtag für die Erhöhung der Umsatzsteuer von 10% auf 13% für bestimmte Umsätze (Beherbergung, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen) gilt nunmehr der 1. Mai 2016 und nicht wie ursprünglich angedacht der 1. April 2016. Hierdurch soll es vor allem für Tourismusbetriebe zu administrativen Erleichterungen im Rahmen der Wintersaison kommen. Außerdem gibt es eine Übergangsbestimmung für Umsätze, welche zwischen 1. Mai 2016 und 31. Dezember 2017 ausgeführt werden. Für diese gilt weiterhin die Begünstigung mit 10% sofern Buchung und Anzahlung bzw. Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 erfolgen. Auch über diese Übergangsfrist hinaus gilt für die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks (inklusive Frühstücksgetränke) im Zuge der Beherbergung weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 10%. Der Begutachtungsentwurf hatte hier noch 13% USt vorgesehen

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Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

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Bei der Grunderwerbsteuer kommt es zu massiven Änderungen, welche sich beispielsweise auch in der Schaffung des neuen Begriffs „Grundstückswert“ anstelle des dreifachen Einheitswerts zeigen. Grundlage für den Grundstückswert soll entweder die Summe aus dem hochgerechneten dreifachen Bodenwert und aus dem Wert des Gebäudes, ein aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert oder ein mittels Schätzgutachten durch einen Immobiliensachverständigen ermittelter gemeiner Wert sein. Details dazu sollen zeitnah im Verordnungswege veröffentlicht werden. Im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen entgeltlicher (Besteuerung mit 3,5%) und unentgeltlicher Übertragung (Stufentarif von 0,5% bis 3,5%) wird außerdem klargestellt, dass Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe von Wohnungseigentum bei Tod des Partners und Erwerbe unter Lebenden im (weiter gefassten und somit Geschwister, Neffen und Nichten umfassenden) Familienverband jedenfalls als unentgeltlich anzusehen sind und allfällige Gegenleistungen unbeachtlich sind. Es besteht daher eine Deckelung mit 0,5% vom Grundstückswert und keine Steuerbelastung mehr von 3,5% auf die Gegenleistung bzw. Hypothek. Bei der Zusammenrechnung über 5 Jahre bei Übertragungen zwischen denselben Personen wurde nun final im Gesetzwerdungsprozess ergänzt, dass auch dann zusammengerechnet werden muss, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person übertragen wird. Beispielsweise ist daher die Übertragung eines Grundstücks von den Eltern an ihr Kind nicht in zwei Erwerbsvorgänge aufzuspalten, sondern als ein Erwerbsvorgang höher zu besteuern.

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Vorrang von Gewinnausschüttungen gegenüber Einlagenrückzahlungen

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Das bisher grundsätzlich bestehende Wahlrecht, ob die Ausschüttung einer Körperschaft als Gewinnausschüttung (KESt bei natürlichen Personen) oder als steuerneutrale Einlagenrückzahlung erfolgen soll, wird zukünftig durch den Vorrang der Gewinnausschüttung gegenüber der Einlagenrückzahlung massiv eingeschränkt. Daran ändert auch nichts, dass die Einlagenrückzahlung wegen der Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung regelmäßig nur zu einem Besteuerungsaufschub führt. Ein ausgeschütteter Betrag gilt demnach als steuerliche Gewinnausschüttung, soweit er durch Innenfinanzierung gedeckt ist. Unabhängig davon ist eine verdeckte Ausschüttung stets eine Gewinnausschüttung. Eine steuerliche Einlagenrückzahlung liegt hingegen vor, wenn die Ausschüttung nicht durch Innenfinanzierung gedeckt ist und die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand hat. Ebenso ist von einer Einlagenrückzahlung auszugehen, wenn ein ausgeschütteter Betrag aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung stammt und durch Einlagen gedeckt ist. Um diese Verwendungsreihenfolgen anwenden zu können, ist ein Evidenzkonto zu führen, das über den Stand der Einlagen wie auch über den Stand der Innenfinanzierung informiert. Gegebenenfalls ist auch ein umgründungsbedingter Differenzbetrag (zwischen unternehmensrechtlicher Aufwertung und steuerlichem Buchwert) evident zu halten.

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