Vorrang von Gewinnausschüttungen gegenüber Einlagenrückzahlungen

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Das bisher grundsätzlich bestehende Wahlrecht, ob die Ausschüttung einer Körperschaft als Gewinnausschüttung (KESt bei natürlichen Personen) oder als steuerneutrale Einlagenrückzahlung erfolgen soll, wird zukünftig durch den Vorrang der Gewinnausschüttung gegenüber der Einlagenrückzahlung massiv eingeschränkt. Daran ändert auch nichts, dass die Einlagenrückzahlung wegen der Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung regelmäßig nur zu einem Besteuerungsaufschub führt. Ein ausgeschütteter Betrag gilt demnach als steuerliche Gewinnausschüttung, soweit er durch Innenfinanzierung gedeckt ist. Unabhängig davon ist eine verdeckte Ausschüttung stets eine Gewinnausschüttung. Eine steuerliche Einlagenrückzahlung liegt hingegen vor, wenn die Ausschüttung nicht durch Innenfinanzierung gedeckt ist und die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand hat. Ebenso ist von einer Einlagenrückzahlung auszugehen, wenn ein ausgeschütteter Betrag aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung stammt und durch Einlagen gedeckt ist. Um diese Verwendungsreihenfolgen anwenden zu können, ist ein Evidenzkonto zu führen, das über den Stand der Einlagen wie auch über den Stand der Innenfinanzierung informiert. Gegebenenfalls ist auch ein umgründungsbedingter Differenzbetrag (zwischen unternehmensrechtlicher Aufwertung und steuerlichem Buchwert) evident zu halten.

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