Neues bei Steuern und Sozialversicherung in 2019

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Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist ein neuer Absetzbetrag von der Einkommenssteuer. Er beträgt bis zu €125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 41,68 pro Monat und Kind.

Kindermehrbetrag
Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ab der Veranlagung 2019 ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht.

Entfall Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten
Im Gegenzug zum Familienbonus Plus werden ab 2019 der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten abgeschafft.

Neue SV-Meldevorschriften
Am 1.1.2019 treten wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden.

Änderungen der Kammerumlage
Bei der Kammerumlage 1 wurde sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Beitragssatz ab 1.1.2019 geändert. Bei der Kammerumlage 2 wurden die bundesländerabhängigen Beitragssätze gesenkt.

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Absenkung der ALV-Dienstnehmerbeiträge

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mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018

Die Zusammenfassung der derzeitigen Rechtslage:

Grenzbeträge zum Anteil der Dienstnehmer/innen
und der Lehrlinge mit Beginn des Lehrverhältnisses vor dem 1. Jänner 2016
am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) bei geringem Einkommen in EUR
Monatliche Beitragsgrundlage AV-Beitrag, Anteil der Dienstnehmer/innen
bis 1.381,00 0,00%
über 1.381,00 bis 1.506,00 1,00%
über 1.506,00 bis 1.696,00 2,00%
über 1.696,00 3,00%
Der Anteil der Dienstgeber/innen beträgt einheitlich 3,00 %.
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Entgeltsfortzahlung bei Lehrlingen

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EFZ NEU bei Krankheit/Unglücksfall

Für Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit (Unglücksfall), die in nach dem 30.6.2018 beginnenden Lehrjahren neu eintreten, erhöht sich der Grundanspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung von vier auf acht Wochen und jener auf Teilentgelt von zwei auf vier Wochen.

EFZ bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit

Bei einer Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen.

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Erhöhter Anspruch auf EFZ

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Entgeltfortzahlung: Angleichung von Arbeiter/innen und Angestellten

Erhöhter Anspruch auf EFZ

  • Nach neuer Rechtslage sieht sowohl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch das Angestelltengesetz (AngG) vor, dass bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher erst nach fünfjähriger Dauer).
  • Die Sprünge auf zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe EFZ erfolgen weiterhin nach 15 bzw. 25 Jahren.
  • Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die neue und alte Rechtslage.

Ansprüche für Arbeitsjahre ab 1.7.2018 – Arbeiter/innen und Angestellte

Dauer des
Dienstverhältnisses
Anspruch bei Krankheit/Unglücksfall 
pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr 
Anspruch bei Arbeitsunfall/
Berufskrankheit
pro Anlassfall
bis ein Jahr sechs Wochen – vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über ein Jahr acht Wochen – vier Wochen halbes Entgelt acht Wochen
über 15 Jahre zehn Wochen – vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen
über 25 Jahre zwölf Wochen – vier Wochen halbes Entgelt zehn Wochen

 

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Förderungen für Investitionen

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Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekräftigte in einem Vortrag an den Ministerrat das Ziel, Unternehmen zu Investitionen anzuregen. Zwar bleibt der endgültige Beschluss der Bundesregierung zur Investitionszuwachsprämie abzuwarten, allerdings ist im Falle der Umsetzung zu erwarten, dass das Fördervolumen von EUR 87,5 Mio geplant ab dem 1.1.2017 entsprechend dem „first come, first serve“ Prinzip verteilt wird. Es handelt sich hierbei um eine direkte Förderung des Investitionszuwachses für den die Prämie direkt am Finanzamtskonto gutgeschrieben wird – ein echter Cash Vorteil!

Die Förderung gilt für Investitionen in neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. PKW und Grundstücke werden von den förderungsbegünstigten Investitionen ausgenommen. Hier gilt noch abzuwarten, ob der endgültige Beschluss für die neue Investitionszuwachsprämie (IZP) tatsächlich nur Grundstücke und nicht auch wie bei der alten IZP Gebäude ausschließt. Es unterliegt der Förderung nur der Betrag, welcher die durchschnittliche Investition der neu aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens in den letzten drei Jahren übersteigt.

Die Höhe der Prämie ist abhängig von der Mitarbeiteranzahl der Unternehmen und beträgt entweder 15 % oder 10 %. Der Investitionszuwachs im Gesamtausmaß von mindestens EUR 50.000 und höchstens EUR 450.000 für Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern wird mit 15 % gefördert. Beschäftigt ein Unternehmen zwischen 49 und 250 Mitarbeiter, wird der Investitionszuwachs im Gesamtausmaß von mindestens EUR 100.000 und höchstens EUR 750.000 mit 10 % gefördert. Das bedeutet für kleinere Unternehmen (bis max 49 MA) eine mögliche Prämie von min EUR 7.500 und max EUR 67.5000, für Mittelstandsunternehmen (bis max 250 MA) bedeutet dies eine Prämie im Ausmass von EUR 10.000 –  EUR 75.000.

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Lohnverrechnungsinfo

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Lohnnebenkosten sinken. Der Dienstgeberbeitrag wird zum 1.1.2017 um 0,4% auf 4,1% und zum 1.1.2018 um weitere 0,2% auf 3,9% gesenkt.

Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze: für fallweise Beschäftigte die weniger als 1 Monat dauern, gilt daher nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, eine wichtige Entlastung bei kurzen Einsätzen.

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Automatische Datenübermittlung

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Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Zahlungen anzuwenden. Die Daten müssen von den Organisationen bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Erstmalig werden daher bis Ende Februar 2018 Daten für Zahlungen des Jahres 2017 zu übermitteln sein.

Der Zahler, der die Zahlung als Sonderausgabe berücksichtig haben möchte, muss dem Zahlungsempfänger (z.B. Spendenorganisation, Feuerwehr, Kirchenbeitragsstelle) seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum, bekannt geben.

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Antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung

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Der antragslose ArbeitnehmerInnveranlagung für erstmals für das Jahr 2016 durchgeführt. (In der zweiten Jahreshälfte 2017) Wichtig ist das die Kontonummer beim FA bekannt gegeben wird, damit die Gutschrift refundiert werden kann. Sonst müsste ein Rückzahlungsantrag gestellt werden.

Sollten sie mit der antragslosen ArbeitnehmerInnveranlagung nicht einverstanden sein brauchen sie bloß eine Steuererklärung wie bisher innherhalb von 5 Jahren einzureichen.

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Sozialversicherungswerte 2016

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2016 2015
Geringfügigkeitsgrenze täglich 31,92 31,17
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 415,72 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich 623,58 608,97
Höchstbeitragsgrundlage täglich 162,00 155,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.860,00 4.650,00
Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 9.720,00 9.300,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.670,00 5.425,00

 

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