Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Lieferdatum

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Die Praxis bei Umsatzsteuerüberprüfungen zeigt, dass die Einhaltung der für den Vorsteuerabzug vorgesehenen Rechnungsmerkmale von der Finanzverwaltung zunehmend restriktiver gehandhabt wird. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (GZ RV/5100800/2011 vom 16.4.2015) bestätigt diese Wahrnehmung. Im konkreten Fall ging es darum, dass auf der Rechnung kein Lieferdatum angeführt war. Ein Verweis auf einen anderen Beleg (z.B. einen Lieferschein, aus welchem das Lieferdatum hervorgeht) war auf der Rechnung ebenfalls nicht enthalten. Der vom betroffenen Unternehmer vorgebrachte Einwand, dass für ihn kein Hinweis auf ein vom Rechnungsdatum abweichendes Lieferdatum vorgelegen ist, wurde trotz teilweiser Vertretung dieser Auffassung in der einschlägigen Literatur vom BFG letztlich nicht akzeptiert. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH vertritt das BFG die Auffassung, dass ohne Hinweis auf ein Leistungsdatum der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes und damit auch der korrespondierende Zeitpunkt für einen Vorsteuerabzug nicht eindeutig erkennbar sind. Die Rechnungsmerkmale erfüllen den Zweck, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Der Anlassfall zeigt wieder eindrucksvoll, dass bei Erhalt einer Rechnung die Einhaltung der Rechnungsmerkmale genau geprüft werden sollte. Denn oft – und so war es auch im Anlassfall – existiert der Leistungserbringer zum späteren Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr, sodass eine Rechnungsberichtigung dann nicht mehr möglich ist.

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Umfangreiche Änderungen in der Grunderwerbsteuer

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Um in der Vergangenheit beliebten Konstruktionen, bei denen ein Zwerganteil durch einen Treuhänder gehalten wurde, einen Riegel vorzuschieben, soll zukünftig schon die Übertragung von zumindest 95% der Anteile GrESt auslösen.

Einzig zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern soll ein Freibetrag für 150 m2 Nutzfläche der Wohnung gelten, sodass nur der über diese Größe hinausgehende Anteil der GrESt unterliegt. Anstelle des günstigen dreifachen Einheitswertes soll bei unentgeltlichen Übertragungen der sogenannte „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage dienen – der Grundstückswert ist ein vom gemeinen Wert abgeleiteter Wert.

Erhöhung des Freibetrags bei unentgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Betriebsübertragungen – d.h. bei der Übertragung von betrieblichen Grundstücken oder Immobilien – auf 900.000 € vorteilhaft.

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Erleichterung bei Grundstücksveräußerungen

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So ist zukünftig bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption (progressiver Steuersatz anstelle von 30%) der Abzug von Werbungskosten möglich. Kommt es im Rahmen der Grundstücksveräußerung zu einem (verbleibenden) Verlust, so soll im außerbetrieblichen Bereich auf Antrag zukünftig zu 60% ein Ausgleich mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung möglich sein.

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Änderungen in der Umsatzsteuer

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Neben der Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 10% auf 13% in bestimmten Fällen (z.B. Tierhaltung, Beherbergung, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen; jedoch 13% statt 20% USt auf Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen) soll es noch zu folgenden beispielhaften Detailänderungen und Vereinfachungen kommen.

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Einschränkung bei den Topfsonderausgaben

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Topfsonderausgaben sollen ab der Veranlagung 2016 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings ist die steuerliche Absetzbarkeit für bereits bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen werden) noch bis zur Veranlagung 2020 möglich. Das Sonderausgabenpauschale wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

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