Umfangreiche Änderungen in der Grunderwerbsteuer

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Um in der Vergangenheit beliebten Konstruktionen, bei denen ein Zwerganteil durch einen Treuhänder gehalten wurde, einen Riegel vorzuschieben, soll zukünftig schon die Übertragung von zumindest 95% der Anteile GrESt auslösen.

Einzig zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern soll ein Freibetrag für 150 m2 Nutzfläche der Wohnung gelten, sodass nur der über diese Größe hinausgehende Anteil der GrESt unterliegt. Anstelle des günstigen dreifachen Einheitswertes soll bei unentgeltlichen Übertragungen der sogenannte „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage dienen – der Grundstückswert ist ein vom gemeinen Wert abgeleiteter Wert.

Erhöhung des Freibetrags bei unentgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Betriebsübertragungen – d.h. bei der Übertragung von betrieblichen Grundstücken oder Immobilien – auf 900.000 € vorteilhaft.

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