Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

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Bei der Grunderwerbsteuer kommt es zu massiven Änderungen, welche sich beispielsweise auch in der Schaffung des neuen Begriffs „Grundstückswert“ anstelle des dreifachen Einheitswerts zeigen. Grundlage für den Grundstückswert soll entweder die Summe aus dem hochgerechneten dreifachen Bodenwert und aus dem Wert des Gebäudes, ein aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert oder ein mittels Schätzgutachten durch einen Immobiliensachverständigen ermittelter gemeiner Wert sein. Details dazu sollen zeitnah im Verordnungswege veröffentlicht werden. Im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen entgeltlicher (Besteuerung mit 3,5%) und unentgeltlicher Übertragung (Stufentarif von 0,5% bis 3,5%) wird außerdem klargestellt, dass Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe von Wohnungseigentum bei Tod des Partners und Erwerbe unter Lebenden im (weiter gefassten und somit Geschwister, Neffen und Nichten umfassenden) Familienverband jedenfalls als unentgeltlich anzusehen sind und allfällige Gegenleistungen unbeachtlich sind. Es besteht daher eine Deckelung mit 0,5% vom Grundstückswert und keine Steuerbelastung mehr von 3,5% auf die Gegenleistung bzw. Hypothek. Bei der Zusammenrechnung über 5 Jahre bei Übertragungen zwischen denselben Personen wurde nun final im Gesetzwerdungsprozess ergänzt, dass auch dann zusammengerechnet werden muss, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person übertragen wird. Beispielsweise ist daher die Übertragung eines Grundstücks von den Eltern an ihr Kind nicht in zwei Erwerbsvorgänge aufzuspalten, sondern als ein Erwerbsvorgang höher zu besteuern.

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