Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht

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Die Einführung der Registrierkassenpflicht als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung hat zu einem großen Aufschrei geführt. Nun ist es hier zu einer Erleichterung gekommen indem auch für Betriebe, die zwar die Umsatzgrenze von 15.000 € netto pro Jahr überschreiten, keine Registrierkassenpflicht eintritt, wenn sie weniger als 7.500 € pro Jahr an Barumsätzen erzielen. Als Barumsatz gilt auch, wenn mit Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt wird.

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