
EFZ NEU bei Krankheit/Unglücksfall
Für Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit (Unglücksfall), die in nach dem 30.6.2018 beginnenden Lehrjahren neu eintreten, erhöht sich der Grundanspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung von vier auf acht Wochen und jener auf Teilentgelt von zwei auf vier Wochen.
EFZ bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit
Bei einer Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen.
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