Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG zählen aber auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters zur Beitragsgrundlage. Somit fallen auch für Ausschüttungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer GSVG-Beiträge an, sofern nicht ohnehin schon die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung erreicht wird.
Deswegen wurden nun seitens der Sozialversicherungsanstalten diese Auskunftsschreiben direkt verschickt. Bei Nichtbeantwortung dieser Schreiben können einerseits Verwaltungsstrafen bis zu 440 Euro verhängt werden, anderseits können die Versicherungsträger sogar Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorschreiben.
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