Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungspflichtig

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Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG zählen aber auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters zur Beitragsgrundlage. Somit fallen auch für Ausschüttungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer GSVG-Beiträge an, sofern nicht ohnehin schon die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung erreicht wird.

Deswegen wurden nun seitens der Sozialversicherungsanstalten diese Auskunftsschreiben direkt verschickt. Bei Nichtbeantwortung dieser Schreiben können einerseits Verwaltungsstrafen bis zu 440 Euro verhängt werden, anderseits können die Versicherungsträger sogar Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorschreiben.

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Kommentare

  1. Mag. Florian Steger  November 16, 2014

    Sehr geehrter Autor!

    Eine Frage:
    Parag. 25 GSVG sagt, dass Geschäftsführer und zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter deren Einkünfte der Beitragsgrundlage unterziehen müssen!

    Gesellschafter-GF ist mir klar (sofern nicht ein anders Gesetz – ASVG – zur Anwendung kommt.
    Warum jedoch GESCHÄFTSFÜHRER? Die sind doch ausschließlich im Rahmen des ASVG versichert!

    Vielen Dank für Ihr Statement

    Florian Steger

    • Eckert  November 17, 2014

      Es gibt ja auch Geschäftsführer einer OG und KG.
      Unser Beitrag bezieht sich auf § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG.