Fehlen einer schriftlichen Urkunde bei Vereinbarung mit Gesellschafter-Geschäftsführer

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Nach Ansicht des VwGH steht jedoch die fehlende Einhaltung der Formerfordernisse des £ 18 Abs. 5 GmbHG nicht der steuerlichen Beachtlichkeit entgegen. Demnach sind auch nichtige Rechtsgeschäfte abgabenrechtlich insoweit zu berücksichtigen, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen wollen. Sofern bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände eine Rückzahlungsabsicht dargelegt werden kann, stellt das Fehlen einer Urkunde bzw. erst deren nachträgliche Erstellung keinen Ausschliessungsgrund für die steuerliche Anerkennung als Darlehenesgewährung dar.

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