Grunderwerbsteuer im Nationalrat beschlossen

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Ein Grundprinzip der „GrESt neu“ besteht darin, dass es für die Inanspruchnahme der Begünstigung in Form des Einheitswertes nicht mehr darauf ankommt, ob die Übertragung des Grundstücks entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Der Kreis der Begünstigten entspricht jenem Personenkreis, für den schon bisher der ermäßigte Grunderwerbsteuersatz von 2% anzuwenden war, erweitert um die Lebensgefährten.

Innerhalb des Kreises der begünstigten Familienmitglieder gilt hingegen grundstäzlich der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage in Verbindung mit dem GrESt-Satz von 2%. Um die regional unterschiedliche Entwicklung der Einheitswerte auszugleichen darf die Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert) maximal 30% des gemeinen Werts betragen, wobei der gemeine Wert z.B. durch ein Schützungsgutachen nachzuweisen ist.

Bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bildet ab 1.1.2015 der einfache Einheitswert die Obergrenze.

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