Neue steuerliche Abzinsung bei langfristigen Rückstellungen

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Die Neuregleung gilt sowohl für langfristige Rückstellungen, die erstmals für nach dem 30. Juni 2014 endende Wirtschaftsjahres gebildet werden wie auch für bereits zuvor gebildete Rückstellungen.

Bei der erstmaligen Bildung muss – anstelle der pauschalen Abzinsung mit 80% – der Teilwert mit 3,5% (Jahreszinssatz) über die tatsächliche Laufzeit der Rückstellung abgezinst werden. Die steuerlichen Werte bereits gebildeter Rückstellungen müssen dem neuen Berechnungsschema gegenübergestellt werden. Ergibt sich dabei durch die Abzinsung mit 3,5% ein niedrigerer Rückstellungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf 3 Jahre verteilt Gewinn erhöhend aufzulösen. Abweichend dazu kann im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Unterschiedsbetrag sofort in voller Höhe in diesem Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Kommt es hingegen bei der Vergleichsrechnung zu einem höheren Rückstellungsbetrag, so ist weiterhin die mittels pauschaler Abzinsung i.H.v. 20% (Ansatz mit 80% des Teilwerts) ermittelte steuerliche Rückstellung beizubehalten.

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