Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird von 400.000 Euro auf 550.000 Euro angehoben.
JUL
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Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird von 400.000 Euro auf 550.000 Euro angehoben.
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Durch die Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 19.2.2014, BGBI II 29/2014 wurde der Höchstbetrag für den PKW-Sachbezug von EUR 600,– auf EUR 720,– (bzw. EUR 300,– auf EUR 360,–) erhöht, und zwar für Zeiträume, die nach dem 28.2.2014 enden. Die Luxusgrenze wurde demgegenüber nicht angepasst.
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Das Mindeststammkapital für Kapitalgesellschaften beträgt ab 1.3.2014 wieder EUR 35.000,–, die Mindest-KSt wieder EUR 1.750,–. Gemäß § 10b GmbH-Gesetz gibt es eine Gründungsprivilegierung, wonach bei der Gründung einer GmbH zu Beginn eine Stammeinlage i.H.v. EUR 10.000,– (Bareinzahlung EUR 5.000,–) vorgesehen werden kann.
Die Gründungsprivilegierung entfällt, wenn die Stammeinlage i.H.v. EUR 17.500,– einbezahlt ist, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten fünf Jahre EUR 500,–, für die nächsten fünf Jahre EUR 1.000,– und danach 1.750,–.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden, ist der Teilwert von Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten künftig jährlich mit einem fixen Zinssatz von 3,5 Prozent abzuzinsen.
Dazu bedarf es, anders als bei der bisherigen 80 Prozent-Regel, einer exakten Feststellung der Laufzeit. Die Diskussionen mit der BP sind vorprogrammiert.
Für Rückstellungen, die bereits in Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1.6.2014 enden, gilt eine Übergangsregelung: Ergibt sich nach der Neuberechnung ein niedrigerer als der bereits rückgestellte Betrag, so ist der Rückstellungsbetrag um den Unterschiedsbetragsertrag zu vermindern. die Auflösung erfolgt linear verteilt auf drei Jahre. Ergibt sich im Rahmen der erstmaligen Abzinsung ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80 Prozent des Teilwerts anzusetzen.
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In den letzten Wochen versenden die Sozialversicherungsanstalten Schreiben an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs und fordern dazu auf, Ausschüttungsbeschlüsse der GmbH vorzulegen. Zweck dieser Schreiben ist es, Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage miteinbeziehen zu können.
Wenn die Auskunftsersuchen seitens der SVA unbeantwortet bleiben, dann werden einerseits Verwaltungsstrafen verhängt und andererseits Beiträge aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Eine Auswirkung ergibt sich naturgemäß nur in Fällen, in denen die Sozialversicherungsbeiträge nicht schon aufgrund anderer Einkünfte auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben waren.
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