Einschränkung bei den Topfsonderausgaben

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Topfsonderausgaben sollen ab der Veranlagung 2016 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings ist die steuerliche Absetzbarkeit für bereits bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen werden) noch bis zur Veranlagung 2020 möglich. Das Sonderausgabenpauschale wird ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

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Streichung und Einschränkung von Begünstigungen

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Anstelle der bisherigen Differenzierung nach der Nutzungsart (unmittelbarer Betriebszweck, andere betriebliche Zwecke, außerbetrieblich) ist ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5% für die Abschreibung von Gebäuden vorgesehen. Außerdem soll es zu einer Verlängerung der Verteilungsfrist für Instandsetzungskosten von 10 auf 15 Jahre bei Betriebs- und Privatvermögen kommen.

Die sogenannten Topf-Sonderausgaben sollen zukünftig wegfallen, wobei für bereits bestehende Verträge noch maximal 5 Jahre Topf-Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Bildungsfreibetrag bzw. –prämie sollen ebenfalls gestrichen werden.

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Registrierkassenpflicht

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Grundsätzlich ist angedacht, dass künftig Barumsätze ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen sind. Betriebe, welche überwiegend Barumsätze verzeichnen, sollen ab einem Nettoumsatz von 15.000 € pro Jahr verpflichtend Registrierkassen für die Einzelaufzeichnung verwenden. Immerhin ist vorgesehen, dass die Anschaffung einer Registrierkasse mit einer Prämie von bis zu 200 € gestützt wird.

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Anhebung der Umsatzsteuer

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Einige bisher vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% erfasste Umsätze sollen auf 13% erhöht werden. Dies soll Umsätze i.Z.m. lebenden Tieren und Futtermitteln, Pflanzen, Saatgut und Holz, Beherbergung, kulturellen Dienstleistungen, Luftverkehr, Jugendbetreuung, Bädern, Museen, Filmvorführungen etc. betreffen. Systembedingt soll auch der Verkauf von Ab-Hof-Weinen auf 13% erhöht werden (von 12%).

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Steuerreform 2015/2016 – Erster Überblick

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Tarifsenkungen bei der Einkommenssteuer.

Neu  Alt
 Stufe bis € Steuerstatz Stufe bis € Steuersatz
 11.000 0% 11.000 0%
 18.000  25% 25.000 36,5%
 31.000  35% 60.000 43,21%
 60.000  42% darüber  50%
 90.000  48%
 1.000.000  50%
 darüber 55%

Der neue Höchstsatz von 55% wurde als fünf Jahre befristete Maßnahme angekündigt.

Erhöhung des Kinderfreibetrags von 220 € auf 440 € pro Kind.
Erhöhung der Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) für Kleinverdiener von 110 € auf bis zu 400 € (die Umsetzung soll durch Einführung einer automatisierten Arbeitnehmerveranlagung erfolgen)
Erhöhung der Negativsteuer für niedrige Pensionen von bis zu € 110;
Anhebung des Pendlerzuschlags für Pendler mit niedrigen Einkommen.

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Anmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung noch vor Jahresende schützt vor Beitragszuschlag

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ür Freiberufler bzw. so genannte Neue Selbständige kann es ratsam sein, sich noch vor Ende des Jahres 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) anzumelden, da ansonsten ein Beitragszuschlag droht. Freiberufler und Neue Selbständige unterscheiden sich dadurch, dass Freiberufler – etwa Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte – einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung angehören. Beispiele für Neue Selbständige sind Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter und Schriftsteller.

Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € (Wert für 2014) kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.743,72 € (Wert für 2014) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen, z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld, vorliegt.

In den verbleibenden Wochen des alten Jahres sollte der voraussichtliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit für das Jahr 2014 berechnet und abgeschätzt werden. Sofern sich dabei herausstellt, dass die entsprechenden Grenzen überschritten werden, sollte eine Anmeldung bei der GSVG noch vor Jahresende erfolgen! Dies deshalb, da seit dem Jahr 2012 die Meldung, dass der Gewinn die Versicherungsgrenze übersteigen werde, spätestens in dem relevanten Kalenderjahr durchzuführen ist, da ansonsten ein Beitragszuschlag von 9,3% auf die Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung droht. Sollte sich nach der Anmeldung herausstellen, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, besteht dennoch grundsätzlich Pflichtversicherung. Jedoch kann die Überschreitungserklärung revidiert werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass die Versicherungsgrenze nicht überschritten wurde. Die Pflichtversicherung endet dann zum Monatsletzten jenes Monats, in dem die „Unterschreitungserklärung“ abgegeben wurde.

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