Sozialversicherungswerte 2015

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2015

2014

Geringfügigkeitsgrenze täglich

31,17

30,35

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

405,98

395,31

Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

608,97

592,97

Höchstbeitragsgrundlage täglich

155,00

151,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug)

4.650,00

4.530,00

Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer)

9.300,00

9.060,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)

5.425,00

5.285,00

 

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Wie bereits in der KI 05/14 berichtet, wurde der Beitrag zur Unfallversicherung mit Juli 2014 auf 1,30% gesenkt – der IESG-Beitrag beläuft sich ab dem Beitragsjahr 2015 auf 0,45% anstelle von bisher 0,55%.

 

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KESt-Optimierung bei Wertpapieren

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Seit Einführung der „Kapitalbesteuerung neu“ unterliegen neben Wertpapiererträgen auch Kursgewinne von Neubeständen – unabhängig von der Behaltedauer – der Besteuerung mit 25%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegengerechnetnur mehr 4,5%;, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen („Früchte“ wie z.B. Dividenden und Anleihenzinsen), Kursgewinnen und Kursverlusten („Stamm“ aus Neubeständen) der 25%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen.

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Massnahmen vor Jahresende 2014 – für Arbeitnehmer

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Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Wurden im Jahr 2011 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.14 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommen- steuerpflichtig.

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Massnahmen vor Jahresende 2014 – für Arbeitgeber

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Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)

Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €

Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €

Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze)

Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €

Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €

Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können;Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 €

 

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Aufbewahrungspflichten

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Mit 31.12.14 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2007. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

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GSVG-Befreiung

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Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.743,72 €) können eine GSVG-Befreiung für 2014 bis 31. Dezember 2014 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

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Gewinnfreibetrag

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Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. nunmehr Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), nicht mehr (zumindest temporär) aber Wertpapiere wie z.B. Anleihen. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nachversteuerungshängig.

Scheiden dem Betrieb gewidmete Wohnbauanleihen vor dem Ablauf von vier Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. innerhalb von zwei Monaten auch durch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Seit der Veranlagung 2013 wird der Gewinnfreibetrag für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%; für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Gewinnfreibetrag zur Gänze. In Summe beträgt der Freibetrag daher maximal 45.350 €.

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Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Pendler Pauschales bei Nutzung eines Firmenautos

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Eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (GZ RV/5100744/2014 vom 30.6.2014) hatte die Frage zum Gegenstand, ob der Ausschluss des Pendlerpauschales seit 1.5.2013 bei Arbeitnehmern, denen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird, verfassungswidrig erscheint. Hintergrund der Fragestellung ist, dass Pendler mit eigenem Auto unter Umständen zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag auch ein Pendlerpauschale bzw. den Pendler-Euro absetzen können, während Arbeitnehmer mit Firmenauto lediglich den Verkehrsabsetzbetrag haben, jedoch einen Sachbezug für das Firmenauto versteuern müssen. Im gegenständlichen Fall wurde in der Lohnverrechnung für das Firmenauto zwar ein Sachbezug besteuert, gleichzeitig jedoch auch das Pendlerpauschale bzw. der Pendler-Euro geltend gemacht. Diese Vorgehensweise wurde vom Finanzamt mit dem Verweis auf den gesetzlich geregelten Ausschluss des Pendlerpauschales bei Bereitstellung eines Firmenautos für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht anerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das BFG zur Entscheidung weitergeleitet.

Das BFG sieht in den Regelungen keine Ungleichbehandlung, zumal Arbeitnehmer mit Firmenautos in der Regel geringere Kosten zu tragen haben als Arbeitnehmer mit eigenem PKW. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachbezug sich lediglich von den Anschaffungskosten des Autos bemisst und die Betriebskosten (welche in der Regel vom Arbeitgeber getragen werden) nicht in Form eines Zuschlages zum Sachbezugswert berücksichtigt werden. Es bestehen daher für das BFG keine Gründe, einen Antrag zu einem Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 119 B-VG bzw. Art. 140 B-VG oder zu einer Aufhebung der Bestimmungen im EStG bzw. in der Sachbezugswerte-VO wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.

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Anspruchsverzinsung für das Veranlagungsjahr 2013

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Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2014 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2013 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 1,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.

Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2014) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2013“ bzw. „K 1-12/2013“).

Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

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Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Verbrauch aus eigener Erzeugung mit Erneuerbaren Energiequellen

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Mit der im Juli beschlossenen Novellierung des Elektrizitätsabgabegesetzes wird nunmehr der Eigenverbrauch aus selbst erzeugter elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen bis zu einem Ausmaß von 25.000 kWh/Jahr von der Elektrizitätsabgabe (15 Cent je kWh) befreit. Ziel der Erweiterung der Befreiung ist die Förderung der umweltfreundlichen Energieerzeugung. Der Wert von 25.000 kWh/Jahr ist als Freibetrag geregelt, so dass bei einem Mehrverbrauch lediglich dieser besteuert wird.

Bisher gab es eine Freigrenze – unabhängig vom eingesetzten Energieträger – von lediglich 5.000 kWh/Jahr. Als begünstigte erneuerbare Energiequellen gelten dabei vor allem die Photovoltaik, Wasser, Biogas und Windenergie. Zur Inanspruchnahme dieses Freibetrages ist allerdings eine Messung der selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie erforderlich. Eine Messung ist nur dann nicht notwendig, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge der Anlage pro Jahr die Grenze von 25.000 kWh nicht erreicht. Dabei ist von der anlagenspezifischen Höchstleistung auszugehen und auf die maximale Erzeugungsmenge pro Jahr umzurechnen. Parallel zum neuen Freibetrag besteht auch die bisherige Freigrenze von 5.000 kWh/Jahr weiter, die auch für den Verbrauch aus eigener Energieerzeugung mit anderen Energieträgern gilt.

Die Befreiung wird im Zuge der Jahresveranlagung in Abzug gebracht und bezieht sich auf alle Anlagen eines Betriebs. Eine Verwaltungsvereinfachung wurde auch in Bezug auf Bagatellmengen eingeführt. Ist der monatlich zu entrichtende Steuerbetrag nicht höher als 50 €, so ist die Steuer nicht monatsweise zu entrichten, sondern im Zuge der Jahreserklärung.

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