– KESt-Freiheit bei Lebensversicherungen, Einmalerlag, 10-jähriger Laufzeit und bei Abschluss nach dem 50. Lebensjahr
– Abschaffung der Gesellschaftssteuer ab 1.1.2016
MAI
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– KESt-Freiheit bei Lebensversicherungen, Einmalerlag, 10-jähriger Laufzeit und bei Abschluss nach dem 50. Lebensjahr
– Abschaffung der Gesellschaftssteuer ab 1.1.2016
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Das Mindeststammkapital für Kapitalgesellschaften beträgt ab 1.3.2014 wieder EUR 35.000,–, die Mindest-KSt wieder EUR 1.750,–. Gemäß § 10b GmbH-Gesetz gibt es eine Gründungsprivilegierung, wonach bei der Gründung einer GmbH zu Beginn eine Stammeinlage i.H.v. EUR 10.000,– (Bareinzahlung EUR 5.000,–) vorgesehen werden kann.
Die Gründungsprivilegierung entfällt, wenn die Stammeinlage i.H.v. EUR 17.500,– einbezahlt ist, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten fünf Jahre EUR 500,–, für die nächsten fünf Jahre EUR 1.000,– und danach 1.750,–.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden, ist der Teilwert von Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten künftig jährlich mit einem fixen Zinssatz von 3,5 Prozent abzuzinsen.
Dazu bedarf es, anders als bei der bisherigen 80 Prozent-Regel, einer exakten Feststellung der Laufzeit. Die Diskussionen mit der BP sind vorprogrammiert.
Für Rückstellungen, die bereits in Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, die vor dem 1.6.2014 enden, gilt eine Übergangsregelung: Ergibt sich nach der Neuberechnung ein niedrigerer als der bereits rückgestellte Betrag, so ist der Rückstellungsbetrag um den Unterschiedsbetragsertrag zu vermindern. die Auflösung erfolgt linear verteilt auf drei Jahre. Ergibt sich im Rahmen der erstmaligen Abzinsung ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80 Prozent des Teilwerts anzusetzen.
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In den letzten Wochen versenden die Sozialversicherungsanstalten Schreiben an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs und fordern dazu auf, Ausschüttungsbeschlüsse der GmbH vorzulegen. Zweck dieser Schreiben ist es, Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage miteinbeziehen zu können.
Wenn die Auskunftsersuchen seitens der SVA unbeantwortet bleiben, dann werden einerseits Verwaltungsstrafen verhängt und andererseits Beiträge aufgrund der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Eine Auswirkung ergibt sich naturgemäß nur in Fällen, in denen die Sozialversicherungsbeiträge nicht schon aufgrund anderer Einkünfte auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben waren.
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Verlustverrechnungsgrenze entfällt
Die im Einkommensteuergesetz bislang vorgesehene Verlustverrechnungs- und Vortrags-grenze von 75% entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2014.
Verluste können somit nunmehr in vollem Ausmaß mit den vorliegenden Gewinnen verrechnet werden. Wichtig: Im Bereich der Körperschaftsteuer bleibt die 75%-Grenze erhalten
Die Inanspruchnahme des 13%-igen Grundfreibetrags für die ersten 30.000 Euro Gewinn bleibt unverändert.
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Kleinbetragsrechnungen
Mit 1. März 2014 wurde die Wertschwelle für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 400 Euro angehoben. Dies soll Verwaltungskosten von Firmen senken.
Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf und zur Regierungsvorlage konnten schlussendlich wichtige Verbesserungen für Neugründer durchgesetzt werden. Es gibt ein Gründungsprivileg, wonach Neugründungen weiterhin mit einem Stammkapital von 10.000 Euro möglich sind. Dieses muss in den ersten 10 Jahren nicht auf 35.000 Euro aufgestockt werden.
Die Belastung durch die Mindestkörpersteuer für Neugründer beträgt in den ersten 5 Jahren 500 Euro jährlich und nach dem 5. bis zum 10. Jahr 1.000 Euro. Ab dem 11. Jahr fällt eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 Euro jährlich an.
Die geänderten Mindeststeuern traten mit 1. März 2014 in Kraft. Für bestehnde „Alt“-GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftssteuer 1.750 Euro p.a.
Eigenkapitalquote darf nicht unter 8% sein und die fiktive Schuldtilgungsdauer nicht über 15 Jahre liegen.
Sollte einer dieser Bestimmungen verletzt werden, ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.